AGB

 Allgemeine Vertragsbedingungen 
 
Stand: 26.07.11          Seite 1 von 3 
 
 
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Susanne Glitza, nachfolgend Hebamme genannt. 
 
1. Geltungsbereich 
 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die 
vertraglichen Beziehungen der/des (Name der Hebamme/Hebammengemeinschaft/Einrichtung) 
und der Leistungsempfängerin. 
 
2. Rechtsverhältnis 
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem/der (Name der Hebamme/Hebammengemeinschaft/ 
Einrichtung) und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. 
 
3. Umfang der Leistungen 
 (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit 
Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem 
GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.  
 
 (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des 
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 1 
 
 (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der / des (Name der Einrichtung) sind die Leistungen der 
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener 
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet. 
  
 
4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden: 
 a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe 
nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen 
wurde, z.B. 


                                            
1 Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der 
Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine 
Privatgebührenordnung mehr verfügt. 
Muster: Allgemeine Vertragsbedingungen 
 
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• Betreuung der Wöchnerin für einen Zeitraum von mehr als 3 Stunden nach der Geburt, wenn 
keine ärztliche Anordnung vorliegt 
• Sonstiges:     
 
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über 
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B. 
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft 
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 
acht Wochen nach der Geburt 
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der 
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.  
 
 (2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der 
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren. 
 
5. Abrechnung des Entgelts 
 (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das/die (Name der Einrichtung) die Leistungen mit der 
leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten 
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung 
verpflichtet. 
 
 (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch 
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme
erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in 
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als 
Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.  
 
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der /des (Name der 
Einrichtung) nach dieser AVB verpflichtet. 
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der 
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung2. Die Leistungsempfängerin 
ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer 
Krankenversicherung zu klären.  
Für HgE, in deren Bundesland keine Vergütung der Betriebskosten in der Privat-GO vorgesehen 
ist: 
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung 
der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit 
Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des 
Ergänzungsvertrages.  
 
 (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können 
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet 
werden. 
 
 (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist 
ausgeschlossen. 
                                            
2 Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der 
Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine 
Privatgebührenordnung mehr verfügt. 
Muster: Allgemeine Vertragsbedingungen 
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der /dem (Name der Einrichtung) 
vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.  

8. 
9. 
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 1.11.2025    
in Kraft.  
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche 
Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt. 
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